Statuten der NACHBARSCHADT LÜSSI
Die Nachbarschaft Lüssi wurde im 15. Jahrhundert zur gegenseitigen Hilfe der in diesem Gebiet sesshaften Bauern gegründet. Damals umfasste sie etwa das Göbliquartier und das Gebiet der Nachbarschaft Lüssi, innerhalb dem sich 1983 die Nachbarschaft Rötel gebildet hat.
1522 konnte im Gebiet der Nachbarschaft Lüssi eine kleine Katharinenkapelle eingeweiht werden. Als Ersatz dafür wurde 1704 die heutige Loretokapelle erbaut.
Die Mitglieder der "Nachbarschaft Lüssi" bilden zur Pflege der freundnachbarschaftlichen Verhältnisse, zur Wahrung der gemeinsamen Interessen und zur Verwaltung des zu diesem Zwecke vorhandenen Vermögens einen Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB).
Art. 2
Räumliche Abgrenzung der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft Lüssi grenzt nach alter Überlieferung im Norden an die Grenze der Gemeinde Baar und den Arbach, im Osten an dem Chämistall bis nach St. Verena. Von da geht die Grenze in gerader Linie zum Restaurant "Rütli" an der Ägeristrasse. Vom Restaurant "Rütli" verläuft die Grenze der Löberen entlang bis zum Haus Löberen und von da übers Guggi zum Terassenweg, weiter oberhalb des Guggiwäldli und dann weiter zum Göblihof an der Baarer Grenze. Seit alter Zeit gehören auch die zwei nächtgelegenen Heimwesen in der Gemeinde Baar (Arbach und Sonnenhof) zur Nachbarschaft Lüssi. Innerhalb der Nachbarschaft Lüssi liegt die Nachbarschaft Rötel. Diese umfasst in etwa die obere Weinbergstrasse, die Weidstrasse, das Gebiet des Rötel und des Obersack und den oberen Bereich der Lüssirainstrasse.
Art. 3
Mitgliedschaft
Jede/r Haus- oder Liegenschaftsbesitzer/in und jede andere Einzelperson oder Familie, welche innerhalb der Nachbarschafts-Gemarkung wohnt, sowie Personen, welche eine Beziehung zum Quartier haben, können Mitglied der Nachbarschaft Lüssi werden.
Die Aufnahme in die Nachbarschaft erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Austritt erfolgt durch Kündigung auf Ende des Kalenderjahres.
Mitglieder, welche den Statuten oder den Nachbarschaftsinteressen zuwiderhandeln, können durch die Nachbarschaftsgemeinde ausgeschlossen werden.
Art. 4
Jahresbeitrag
Jedes Einzelmitglied oder jede Familie hat einen jährlichen Beitrag zu bezahlen. Die Nachbarschaftsgemeinde setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
Art. 5
Organe
Organe der Nachbarschaft sind die Nachbarschaftsgemeinde (Mitgliederversammlung), der Vorstand und die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren).
Art. 6
Nachbarschaftsgemeinde
Oberstes Organ der Nachbarschaft ist die Nachbarschaftsgemeinde. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes alljährlich, normalerweise im Frühjahr, zusammen.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung (Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr)
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Beschlussfassung über Abänderung der Statuten und die Auflösung der Nachbarschaft
- Ausschluss von Mitgliedern
Ausseroredentliche Nachbarschaftsgemeinden finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftel der Mitglieder statt.
Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und zwar spätestens 10 Tage vor dem Tagungstermin.
Jedes Mitglied sollte nach Möglichkeit an der ordentlichen und an den ausserordentlichen Nachbarschaftsgemeinden teilnehmen.
Art. 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern der Nachbarschaft. Er setzt sich aus Präsident/in, Kassier/in, Aktuar/in, und Beisitzer/innen zusammen. Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in werden durch die Nachbarschaftsgemeinde bestimmt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre bei steter Wiederwählbarkeit.
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Nachbarschaft, soweit sie nicht nach Gesetz und Statuten ausschliesslich der Nachbarschaftsgemeinde vorbehalten sind.
Für seine Bemühungen erhält der Vorstand eine Gratifikation, in Form eines Nachtessens.
Art. 8
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der/die Präsident/in steht der Nachbarschaft vor und leitet die Versammlungen. Er/sie zeichnet kollektiv mit dem/der Kassier/in oder dem/der Aktuar/in für die Nachbarschaft.
Der/die Kassier/in besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und erstellt die Jahresrechnung.
Der/die Aktuar/in führt das Protokoll und besorgt die übrigen schriftlichen Arbeiten.
Die Beisitzer/innen werden mit speziellen Aufgaben betraut.
Art. 9
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und/oder Rechnungsrevisorinnen. Wählbarkeit und Amtsdauer sind gleich geregelt wie beim Vorstand (3 Jahre, stete Wiederwählbarkeit). Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung und den Vermägensbestand der Nachbarschaft und verfasst zuhanden der Nachbarschaftsgemeinden eine schriftlichen Bericht mit Antrag.
Art. 10
Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen der Nachbarschaftsgemeinde und des Vorstandes erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten und offen, sofern nicht geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen wird.
Vorbehalten bleiben Art. 13 und 14.
Jedes Einzelmitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Familienmitgliedschaft besitzt jedes Mitglied der Familie, welches innerhalb der Nachbarschaft wohnt und das 18. Altesjahr erfüllt hat, Anrecht auf eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 11
Totenehrung
Angehörigen von verstorbenen Mitgliedern der Nachbarschaft Lüssi wird durch den Vorstand das Beileid der Nachbarschaft ausgesprochen.
Zum Gedenken an verstorbene Mitglieder wird ein Beitrag für den baulichen Unterhalt der Loretokapelle gestiftet.
Art. 12
Finanzielles
Die Einnahme der Nachbarschaft bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Erträgen aus Veranstaltungen und Spenden.
Für Verpflichtungen der Nachbarschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13
Auflösung
Die Nachbarschaftsgemeinde kann mit Dreiviertelsmehrheit sämtlicher Mitglieder die Auflösung der Nachbarschaft beschliessen. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist der Kollatur Loretokapelle für den Unterhalt der Kapelle zu überweisen, falls die Nachbarschaftsgemeinde nicht mit Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten etwas anderse beschliesst.
Art. 14
Statutenänderung/Ausschlüsse
Änderungen der Statuten bedürfen einer Dreiviertelsmehrheit der an der betreffenden Nachbarschaftsgemeinde anwesenden Stimmberechtigten. Dasselbe gilt für den Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 15
Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 10. März 2003 und treten sofort in Kraft. Also beraten und beschlossen an der ordentlichen Nachbarschaftsgemeinde vom 21. März 2018.
Namens der Nachbarschaft Lüssi:
Der Präsident; Jürg Kohler
Der Aktuar; Toni Camenzind
Zug, 21. März 2018
Eine PDF Version zum Download finden Sie hier: